- Vorbescheid
- Vor|be|scheid 〈m. 1〉 Bescheid vor dem endgültigen Bescheid
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Vor|be|scheid, der; -[e]s, -e:erster, vorläufiger Bescheid.* * *
Vorbescheid,Recht: 1) vor der endgültigen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis ergehender Verwaltungsakt, in dem die Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens in bestimmter Hinsicht schon verbindlich festgestellt wird. Der Vorbescheid gibt dem Privaten zu einem frühen Zeitpunkt Planungssicherheit und erspart ihm unnütze Aufwendungen. Nach den Landesbauordnungen kann der Bauherr einen Vorbescheid z. B. über die Bebaubarkeit seines Grundstücks beantragen; im Atom- und im Immissionsschutzrecht spielt der Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen, v. a. über den Standort der Anlage und ihre grundsätzliche technische Konzeption, eine große Rolle. 2) Im finanz- und im sozialgerichtlichen Verfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist an die Stelle des Vorbescheids der Gerichtsbescheid getreten (§ 90 a Finanzgerichtsordnung, § 105 Sozialgerichtsgesetz, § 84 Verwaltungsgerichtsordnung), der in 1. Instanz als gerichtliche Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung bei einfachen Streitsachen ergehen kann.* * *
Vor|be|scheid, der; -[e]s, -e: erster, vorläufiger Bescheid.
Universal-Lexikon. 2012.